Artikel 20
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
- a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
- b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
- c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098704
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