Artikel 16
Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:
- a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;
- b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;
- c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;
- d) technische Hilfeleistungen.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Informationsaustausch, Konstruktionsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098700
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