Artikel 17
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.
(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.
(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.
(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.
(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098701
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