Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR40272659
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