Artikel 17 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Artikel 17

(1) Personen, die zur Durchführung von Vermessungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis der Republik Österreich bzw. mit einem gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12005954

alte Dokumentnummer

N1196013424P

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