Artikel 17
(1) Personen, die zur Durchführung von Vermessungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis der Republik Österreich bzw. mit einem gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005954
alte Dokumentnummer
N1196013424P
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