Artikel 17 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Verfassungsbestimmung

Artikel 17

Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12013417

alte Dokumentnummer

N1199110410L

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