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Artikel 17 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 17

Ausfuhrzölle

Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder einführen. Die Vertragsparteien dürfen auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren keine internen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben beibehalten oder einführen, die über die hinausgehen, die für gleichartige, zum internen Verkauf bestimmte Waren erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207421

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