Artikel 17
Ausfuhrzölle
Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder einführen. Die Vertragsparteien dürfen auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren keine internen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben beibehalten oder einführen, die über die hinausgehen, die für gleichartige, zum internen Verkauf bestimmte Waren erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207421
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