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Artikel 16 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 16

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen beseitigen die Union und Irak bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in ihrem Handel und erlassen keine solchen Beschränkungen oder Maßnahmen noch behalten sie sie bei. Zu diesem Zweck sind Artikel XI des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207420

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