Artikel 15
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.
Schlagworte
Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207419
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