Artikel 16
Gerichtsbarkeit
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
- a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
- b) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist;
- c) bei den in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
(2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 der Konvention
- a) schließt dieses Protokoll weder aus, daß nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder anwendbarem Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;
- b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet.
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