Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit
Artikel 15
Artikel 15
Schwere Verletzungen dieses Protokolls
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls
- a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht,
- b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
- c) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet,
- d) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder
- e) Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, veruntreut oder böswillig beschädigt.
(2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
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