Artikel 17
Strafverfolgung
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdächtige einer der in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftat befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ohne irgendeine Ausnahme und ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls anwendbar.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Konvention oder diesem Protokoll eingeleitet wird, in allen Stadien des Verfahrens faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls genießt eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.
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