Artikel 16 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor einer Zurückweisung der Feststellung nach Artikel 3 Absatz 2 oder vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 4, von Artikel 4a, von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, von Artikel 5 Absatz 4, von Artikel 6 Absatz 3 sowie der Artikeln 12 und 13 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogen werden oder in Betracht gezogen worden sind.

2. Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen gehört zu werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, ihr innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080228

alte Dokumentnummer

N5199319472L

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