Artikel 16 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Abschriften von Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amtes wegen, welche sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, welche sie nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 29 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder deren Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080142

alte Dokumentnummer

N5199319386L

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