ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 16
Übermittlung von Schriftstücken
1. Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger auf einem der folgenden Wege übermittelt:
- a) durch Übergabe gegen Quittung,
- b) auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein,
- c) durch Telefax mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs,
- d) durch Telex.
2. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken Beteiligter oder Dritter an die EFTA-Überwachungsbehörde.
3. Im Fall der Übermittlung durch Telex oder durch Telefax wird vermutet, daß das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080287
alte Dokumentnummer
N5199319531L
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