Artikel 16 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Übermittlung von Schriftstücken

1. Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger auf einem der folgenden Wege übermittelt:

  1. a) durch Übergabe gegen Quittung,
  2. b) auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein,
  3. c) durch Telefax mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs,
  4. d) durch Telex.

2. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken Beteiligter oder Dritter an die EFTA-Überwachungsbehörde.

3. Im Fall der Übermittlung durch Telex oder durch Telefax wird vermutet, daß das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080287

alte Dokumentnummer

N5199319531L

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