Artikel 16 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen seines Protokolls 23 und in dem Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080185

alte Dokumentnummer

N5199319429L

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