Artikel 16
Zwangsgelder
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten:
- a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 3 des vorliegenden Kapitels an geordnet hat;
- b) eine nach Artikel 8 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;
- c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat;
- d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat.
2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
3. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080098
alte Dokumentnummer
N5199319342L
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