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Artikel 16 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2024

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie

(1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Ihre Funktion in der Akademie ausüben;
  2. b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  4. d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40261272

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