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Artikel 17 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 17

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
  2. b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  4. d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140421

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