Artikel 18
Notifikation von Dienstzuteilungen, Identitätsausweise
(1) Die Akademie übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter der Akademie und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern der Akademie und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140422
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