Artikel 15
Dekan der Akademie
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Dekan der Akademie sowie, während dessen Abwesenheit, sein Vertreter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140419
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