Artikel 14
Mitarbeiter der Akademie
(1) Die Mitarbeiter der Akademie genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Akademie sind;
- b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter(in) unter Artikel 15 fällt, und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
- c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
- d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Akademie für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
- e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
- f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter der Akademie und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
- g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
- i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:
- i. ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und
- ii. alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
- j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
- k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Anhang eingeräumt.
(2) Die Mitarbeiter der Akademie sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Einfuhrverbot, Mitarbeiterin, Staatsbürgerin
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140418
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