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Artikel 16 ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1973

Artikel 16

1. Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat dieselbe Wirksamkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst und ist als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens anzusehen.

2. Bei diesem Übereinkommen sind nur die Vorbehalte zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll aufgenommen sind oder die nach Artikel 12 gemacht werden.

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