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Artikel 15 ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1973

Artikel 15

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten,
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 8,
  4. d) das Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9,
  5. e) die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10,
  6. f) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 2,
  7. g) die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 14 Abs. 3 und 6.

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