Artikel 15
Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten,
- c) die Kündigungen nach Artikel 8,
- d) das Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9,
- e) die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10,
- f) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 2,
- g) die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 14 Abs. 3 und 6.
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