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Artikel 8 ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1973

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

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