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Artikel 12 ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1973

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084673

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