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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 16

Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung durch die maßgebenden Stellen der beiden vertragschließenden Teile in Kraft.

Das Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn es nicht seitens eines der vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145645

alte Dokumentnummer

N9195643670L

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