Artikel 15
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr der Schiffe, die unter der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes seines Gebietes zu sichern.
Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen, die im Falle einer Behinderung des freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden von den beiden Regierungen auf diplomatischem Wege einvernehmlich festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145644
alte Dokumentnummer
N9195643669L
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