vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 15

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr der Schiffe, die unter der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes seines Gebietes zu sichern.

Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen, die im Falle einer Behinderung des freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden von den beiden Regierungen auf diplomatischem Wege einvernehmlich festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145644

alte Dokumentnummer

N9195643669L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)