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Artikel 16 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 16

ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Büro zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Die Organisation verzichtet auf die Immunität, wenn sie der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.

(3) Die Organisation ist jedenfalls verpflichtet, die Beamten des Büros aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241597

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