Artikel 15
ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 11 Absatz 1 lit. a, b, c und d angeführten Privilegien und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20011802
Dokumentnummer
NOR40241596
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