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Artikel 15 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 15

ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 11 Absatz 1 lit. a, b, c und d angeführten Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241596

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