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Artikel 15 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 15

Abrechnung, Prüfung und Auszahlung

(1) Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis d der Dachverordnung sowie der in Art. 14 der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden:

  1. a) für Vorhaben, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden, sowie
  2. b) für tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten,

(2) Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 haben daher nach Maßgabe des Art. 125 Abs. 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(3) Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 2 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 8 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Art. 1 können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.

(5) Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Abs. 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

(6) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193793

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