Artikel 13
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 ) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Art. 1 anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Art. 4. Abs. 1 lit. a einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193791
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