Artikel 15
Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens müssen
- a) den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
- b) die Personen bezeichnen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind,
- c) angemessene Strafen für Übertretung festsetzen,
- d) vorsehen, daß in allen Fällen, in denen es angezeigt ist, Aufzeichnungen in einer angemessenen Form und nach einem angemessenen Verfahren gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008132
Dokumentnummer
NOR40082016
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