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Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 15

Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens müssen

  1. a) den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
  2. b) die Personen bezeichnen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind,
  3. c) angemessene Strafen für Übertretung festsetzen,
  4. d) vorsehen, daß in allen Fällen, in denen es angezeigt ist, Aufzeichnungen in einer angemessenen Form und nach einem angemessenen Verfahren gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082016

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