Artikel 15
KÜNDIGUNG
(1) Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Art. 12 erwähnten Gebiete beziehen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028416
alte Dokumentnummer
N2196927792S
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