Artikel 14
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028415
alte Dokumentnummer
N2196927791S
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