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Artikel 15 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 15

KÜNDIGUNG

(1) Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Art. 12 erwähnten Gebiete beziehen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028416

alte Dokumentnummer

N2196927792S

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