Artikel 16
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028417
alte Dokumentnummer
N2196927793S
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