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Artikel 16 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 16

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028417

alte Dokumentnummer

N2196927793S

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