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Artikel 17 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 17

VORBEHALTE

(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts zu einem der Artikel dieses Übereinkommens einen Vorbehalt, so hat der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehaltes allen Staaten, die Vertragsteile dieses Übereinkommens sind, sowie den anderen in Art. 13 erwähnten Staaten mitzuteilen. Jeder Vertragschließende Teil, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an dem Generalsekretär bekanntgeben, daß er den Vorbehalt nicht anerkennt. Das Übereinkommen tritt dann zwischen dem Staat, der widersprochen hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.

(2) Ein Vertragschließender Teil kann einen vorher gemachten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist dem Generalsekretär mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028418

alte Dokumentnummer

N2196927794S

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