Artikel 17
VORBEHALTE
(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts zu einem der Artikel dieses Übereinkommens einen Vorbehalt, so hat der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehaltes allen Staaten, die Vertragsteile dieses Übereinkommens sind, sowie den anderen in Art. 13 erwähnten Staaten mitzuteilen. Jeder Vertragschließende Teil, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an dem Generalsekretär bekanntgeben, daß er den Vorbehalt nicht anerkennt. Das Übereinkommen tritt dann zwischen dem Staat, der widersprochen hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.
(2) Ein Vertragschließender Teil kann einen vorher gemachten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist dem Generalsekretär mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028418
alte Dokumentnummer
N2196927794S
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