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Artikel 13 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 13

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

(2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028414

alte Dokumentnummer

N2196927790S

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