Artikel 12
TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragschließender Teil verantwortlich ist, anzuwenden, wenn dieser nicht anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitrittes zu diesem Übereinkommen erklärt hat, daß das Übereinkommen auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung finden soll. Jeder Vertragschließende Teil, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf eines, mehrere oder alle dieser Gebiete ausdehnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028413
alte Dokumentnummer
N2196927789S
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