vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064205

alte Dokumentnummer

N4199247813L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)