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Artikel 16 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit und sind nicht bewilligungspflichtig. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen in der Ein- und Ausfuhr sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge und für Fahrzeuge der Bediensteten, die zur Ausübung des Dienstes vorübergehend in den Gebietsstaat eingebracht werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064206

alte Dokumentnummer

N4199247814L

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