vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.

(2) Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064204

alte Dokumentnummer

N4199247812L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte