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ARTIKEL 15 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 15

(Zulassung von Erdefunkstellen)

  1. a) Anträge auf Zulassung von Erdefunkstellen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, zum Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt werden.
  2. b) Sollte es dem Unterzeichnerrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel XII lit. b Ziffer vi des Übereinkommens aufzustellen, so hindert dies den Unterzeichnerrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zu prüfen oder ihm stattzugeben.
  3. c) Jeder unter lit. a erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in Bezug auf die Erdefunkstellen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der EUTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.

Schlagworte

Sendestation

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149758

alte Dokumentnummer

N9198514480L

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