vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 14 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 14

(Andere internationale Organisationen)

Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die von den Organen der Internationalen Fernmeldeunion ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.

Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT).

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149757

alte Dokumentnummer

N9198514479L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)