ARTIKEL 14
(Andere internationale Organisationen)
Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die von den Organen der Internationalen Fernmeldeunion ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.
Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT).
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149757
alte Dokumentnummer
N9198514479L
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