ARTIKEL 12
(Ausgeschlossene Kosten)
Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht
- i) Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;
- ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149755
alte Dokumentnummer
N9198514477L
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